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Allgemeine Geschäftsbedingungen unter Einschluss der LED spezifischen Garantiebedingungen und Hinweise

3 Seiten, I – XII; Stand 1.11.2009

I. Allgemeines

1. Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Lieferbedienungen wird hiermit widersprochen.

Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn HESSE LICHT&WÄRME Ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widerspricht.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen HESSE LICHT&WÄRME und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich (inkl. E-mail) niederzulegen.

3. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich HESSE LICHT&WÄRME Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens HESSE LICHT&WÄRME Dritten zugänglich gemacht werden. Vorgenannte Kostenanschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen sind HESSE LICHT&WÄRME auf Anforderung unverzüglich zurückzugeben, wenn HESSE LICHT&WÄRME

den Auftrag nicht erteilt bekommen sollte oder aus sonstigen Gründen kein Vertrag mit dem Käufer zustande kommt.

4. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten die HESSE LICHT&WÄRME im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

5. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung.

 

II. Angebot und Vertragsschluß

1. Die von HESSE LICHT&WÄRME unterbreiteten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen

und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von

HESSE LICHT&WÄRME. Wird der Auftrag sofort ausgeführt, kann die schriftliche Auftragsbestätigung im Einzelfall jedoch durch die Rechnung ersetzt werden.

2. Die Verkaufsangestellten von HESSE LICHT&WÄRME sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

3. Gewichts-, Maß- und sonstige Leistungsbeschreibungen und Daten sowie Zeichnungen und Abbildungen sind nur dann verbindlich wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

 

III. Preise

1. Wenn nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preisangaben von HESSE LICHT&WÄRME netto ohne die jeweils gültige Umsatzsteuer und ohne Verpackungs-, Fracht-, Aufstellungs- oder Montagekosten ab Lager.

2. Soweit HESSE LICHT&WÄRME das vom Käufer georderte Produkt außerhalb Deutschlands bezieht und zwischen Vertragsschluß und Warenbereitstellung über drei Monate liegen, ist HESSE LICHT&WÄRME berechtigt, den Kaufpreis bei Rechnungsstellung etwaigen, seit Vertragsschluß erfolgten Wechselkursschwankungen anzupassen.

 

IV. Ausführungen der Lieferungen, Liefer- und Leistungszeit

1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, insbesondere Eingang aller vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, rechtzeitiger Klarstellung und Klärung von Plänen und Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Lieferfristen verstehen sich ab Lieferort. Sie verlängern sich - unbeschadet der Rechte HESSE LICHT&WÄRME aus dem Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer seine Verpflichtungen HESSE LICHT&WÄRME gegenüber nicht erfüllt bzw. um den Zeitraum, um den die Ware ohne Verschulden HESSE LICHT&WÄRME oder das ihrer Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.

2. Ereignisse höherer Gewalt, auch wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten, berechtigen HESSE LICHT&WÄRME die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die HESSE LICHT&WÄRME die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar unabhängig ob diese Umstände bei HESSE LICHT&WÄRME oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird HESSE LICHT&WÄRME von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche

herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich HESSE LICHT&WÄRME nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

3. Soweit HESSE LICHT&WÄRME in Verzug geraten sollte, muß der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf kann der Käufer für diejenigen Mengen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet waren. Nur wenn die erbrachten Teilleistungen für den Käufer ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.

4. Entsteht dem Käufer aufgrund einer von HESSE LICHT&WÄRME zu vertretenden Verzögerung ein Schaden, so hat er, sofern er glaubhaft macht, daß ihm ein Schaden entstanden ist, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, höchstens jedoch 5% des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung oder Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit seitens HESSE LICHT&WÄRME.

 

V. Versand und Gefahrübergang

1. Die Lieferung/Abholung der Ware erfolgt auf Kosten des Käufers frei Frachtführer (FCA INCOTERMS). Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr auf den Käufer über. Falls der Versand ohne Verschulden von HESSE LICHT&WÄRME unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Sofern HESSE LICHT&WÄRME Produkte beim oder im Auftrag des Käufer/s aufstellen oder montieren sollte, geht die Gefahr spätestens mit erfolgter Aufstellung oder Montage auf den Käufer über.

2. Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind der Wahl HESSE LICHT&WÄRME überlassen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

3. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muß unverzüglich abgerufen werden, anderenfalls HESSE LICHT&WÄRME berechtigt ist, sie nach eigenem Ermessen dem Käufer auf dessen Kosten zuzuschicken oder zu lagern und sofort zu berechnen.

4. Wird die Ware entgegen Ziffer 3 nicht rechtzeitig abgerufen, oder wird der Versand auf Bitten des Käufers verzögert, so kann HESSE LICHT&WÄRME dem Käufer beginnend mit dem Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft ein monatliches Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch 5% des Rechnungsbetrages in Rechnung stellen, soweit HESSE LICHT&WÄRME nicht höhere Kosten oder einen weiteren Verzugsschaden nachweist.

5. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Verschlechterung auf den Käufer über.

 

VI. Aufstellung und Montage

1. Soweit Aufstellungs- oder Montageleistungen HESSE LICHT&WÄRME schriftlich vereinbart worden sind, gelten, soweit keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind, folgende Bestimmungen:

2. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich alle für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile am Aufstellungsbzw. Montageort befinden. Alle etwa erforderlichen seitens des Käufers zu erbringenden Vorarbeiten müssen derart fortgeschritten sein, daß die Aufstellung/Montage unverzüglich nach Eintreffen des hierfür vorgesehenen Personals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Käufer hat HESSE LICHT&WÄRME vor Aufstellung/

Montage ggf. Angaben über etwa verdeckt geführte Strom-, Wasser-, Gas- oder ähnlicher Leitungen und Anlagen sowie über

etwaige Magnetfelder unaufgefordert schriftlich aufzuklären und entsprechendes Anschauungsmaterial zur Verfügung zu stellen. Für geeignete Stromanschlüsse oder sonstige Betriebskraft hat der Käufer Sorge zu tragen.

3. Das zur Aufstellung/Montage erforderliche Hilfsmaterial sowie Hilfskräfte wie Facharbeiter, Handlanger etc. hat der Käufer auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.

4. Verzögert sich die Aufstellung/Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die HESSE LICHT&WÄRME nicht zu vertreten hat, oder durch solche, die in der Sphäre des Käufers liegen, so hat der Käufer die Kosten für Wartezeit und etwa erforderliche weitere Reisen / Übernachtungen des Aufstellungs- /Montagepersonals zu tragen.

 

VII. Zahlungsbedingungen und Zurückbehaltungsrecht

1. Wenn nicht anders vereinbart haben sämtliche Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum (Tag der Fälligkeit) ohne Abzug derart zu erfolgen, daß HESSE LICHT&WÄRME spätestens am Tage der Fälligkeit über den Rechnungsvertrag verfügt. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.

2. HESSE LICHT&WÄRME ist auch bei anders lautenden Bestimmungen des Käufers berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen; über die Art der erfolgten Verrechnung wird HESSE LICHT&WÄRME den Käufer informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist HESSE LICHT&WÄRME berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn HESSE LICHT&WÄRME über den Betrag verfügen kann, bei Wechsel und Schecks erst bei Einlösung.

4. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung und nur erfüllungshalber und unter Berechnung aller entstehenden Spesen entgegengenommen.

5. Bei verspäteter Zahlung hat der Käufer auch ohne Mahnung vom Fälligkeitstage an Verzugszinsen in Höhe von mindestens 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zzgl. der jeweils gültigen MwSt. zu zahlen, es sei denn, er weist einen geringeren Schaden nach. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schaden bleibt HESSE LICHT&WÄRME vorhalten.

6. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist HESSE LICHT&WÄRME berechtigt, die Ware zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Käufers zu betreten oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. HESSE LICHT&WÄRME kann darüber hinaus die Weiterveräußerung, die Weiterverarbeitung und die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen, es sei denn der Käufer leistet ausreichend Sicherheit. Die Rücknahme oder Pfändung der Ware ist nicht als Rücktritt vom Vertrag zu werten.

7. Soweit HESSE LICHT&WÄRME nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche

Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers ergibt, die die Erfüllung der Zahlungsansprüche von HESSE LICHT&WÄRME zu gefährden geeignet sind, kann HESSE LICHT&WÄRME etwa entgegengenommene Wechsel unabhängig von der Laufzeit als auch Rechnungen entgegen Ziffer 1 sofort fällig stellen.

8. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur dann berechtigt, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen – einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent - ,die HESSE LICHT&WÄRME aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden HESSE LICHT&WÄRME folgende Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach eigener Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

2. HESSE LICHT&WÄRME behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche, auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden, das Eigentum an allen gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware).

3. Bis zur vollständigen Zahlung darf der Käufer die Vorbehaltsware nicht an Dritte verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.

4. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für HESSE LICHT&WÄRME als Herstellerin jedoch ohne HESSE LICHT&WÄRME zu verpflichten. Erlischt das (Mit-) Eigentum HESSE LICHT&WÄRME durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf HESSE LICHT&WÄRME übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum HESSE LICHT&WÄRME unentgeltlich.

5. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund, z.B. Versicherung oder unerlaubte Handlung, bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, hierin eingeschlossen sämtliche Forderungen aus Kontokorrent, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an HESSE LICHT&WÄRME ab. HESSE LICHT&WÄRME nimmt diese Abtretung an und ermächtigt den Käufer widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

6. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum von HESSE LICHT&WÄRME hinweisen und HESSE LICHT&WÄRME unverzüglich benachrichtigen, damit HESSE LICHT&WÄRME ihre Eigentumsrechte geltend machen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, HESSE LICHT&WÄRME, die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

 

IX. Annullierungen, Warenrücklieferungen

1. Annullierungen von Aufträgen sind allein nach ausdrücklicher, schriftlicher Einverständniserklärung seitens HESSE LICHT&WÄRME möglich (Aufhebungsvertrag). Bei Abschluß von Aufhebungsverträgen und Warenrücknahme hat HESSE LICHT&WÄRME Anspruch auf Geltendmachung des ihr hierdurch entstandenen Verlustes sowie auf eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von mindestens 30% des Rechnungswertes, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen

getroffen worden sind.

2. Berechtigte Warenrücklieferungen werden nur dann angenommen, wenn sie mindestens 4 Tage vorher avisiert wurden und mit Warenbegleitschein, Artikelnummer, Lieferdatum, Rechnungsnummer und einer von HESSE LICHT&WÄRME vergebenen Rücklieferungsnummer versehen sind.

3. Unberechtigte Warenrücklieferungen kann HESSE LICHT&WÄRME nach ihrer Wahl annehmen oder zurückweisen. Bei Annahme erlischt der Anspruch seitens HESSE LICHT&WÄRME auf Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer nicht; die Gefahr

des zufälligen Unterganges oder der Verschlechterung der Ware verbleibt beim Käufer.

 

X. Verjährung, Gewährleistung, Untersuchungspflichten, Mängelrüge und Haftungsbegrenzung

1. HESSE LICHT&WÄRME gewährleistet, daß die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang.

2. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen und HESSE LICHT&WÄRME offen sichtbare Mängel unverzüglich, längstens binnen 7 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes, verdeckte Mängel unverzüglich nach deren Feststellung, anzuzeigen. Die Mängelrüge hat schriftlich, per Einschreiben - Rückschein zu erfolgen.

3. Bei Auftreten von Mängeln ist eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Waren sofort einzustellen. HESSE LICHT&WÄRME ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, sich - ohne Kostenbelastung für den Käufer - von den angezeigten Mängeln zu überzeugen. Sofern dies nach Wahl von HESSE LICHT&WÄRME nicht vor Ort geschieht, hat der Käufer HESSE LICHT&WÄRME auf deren Anforderung die Ware zur Verfügung zu stellen und ihr ggf. auf ihre Kosten zu übersenden. Soweit der Käufer diesen Anforderungen nicht nachkommt, entfallen alle Mängelansprüche.

4. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Auch wird keine Gewähr für solche Mängel übernommen, die durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte

Montage oder Inbetriebnahme, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, daß erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

5. Der Käufer hat die von HESSE LICHT&WÄRME bezogenen Produkte vor der von ihm beabsichtigten Nutzung, insbesondere vor deren Einfügung in andere Produkte/Geräte und deren Inbetriebnahme, eigenverantwortlich und unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt auf Eignung/Kompatibilität zu untersuchen. Kommt der Käufer vor Verwendung oder Inbetriebnahme

der von HESSE LICHT&WÄRME bezogenen Produkte diesen Untersuchungs- und Sorgfaltspflichten nicht nach, ist HESSE LICHT&WÄRME von der Haftung freigestellt, soweit die Eignung/ Kompatibilität der Produkte für die vom Käufer bekannt gegebene beabsichtigte Nutzung nicht vor Auslieferung ausdrücklich schriftlich zugesichert und vereinbart worden war. Der Beweis der Erfüllung dieser Untersuchungs- und Sorgfaltspflichten hat im Schaden- oder Gewährleistungsfalle der Käufer

zu führen.

6. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge steht HESSE LICHT&WÄRME ein Wahlrecht dahingehend zu, die mangelhafte Ware nachzubessern oder zurückzunehmen und gegen fehlerfreie Ware auszutauschen. Bei Fehlschlagen von

Nachlieferung oder Nachbesserung ist es dem Käufer unbenommen, seine gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Wandlung geltend zu machen.

7. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen

8. Gewährleistungsansprüche gegen HESSE LICHT&WÄRME stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

9. Die vorstehenden Absätze regeln die Gewährleistung abschließend und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt jedoch nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

10. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber HESSE LICHT&WÄRME, als auch gegenüber deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen

ausgeschlossen, soweit nicht grobfahrlässiges Handeln, Vorsatz oder die Verletzung von Hauptleistungspflichten vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, soweit der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden

verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von derartigen Schäden absichern soll.

11. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz oder aus den Grundsätzen der deliktischen Produzentenhaftung bleiben unberührt.

 

XI. Unzulässige Weiterlieferungen

1. HESSE LICHT&WÄRME weist darauf hin, daß Teile ihrer Produktpallette Deutschen und/oder internationalen Exportbestimmungen unterliegen und nicht für den Reexport bestimmt sind. Der Käufer verpflichtet sich, vor Weiterverkauf

oder Verwendung der von HESSE LICHT&WÄRME bezogenen Produkte in außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegende Gebiete, entsprechende Erkundungen bei den zuständigen Behörden oder den Industrie- und Handelskammern einzuziehen und sich gesetzmäßig zu verhalten.

2. Der Käufer verpflichtet sich, bei Versicherung eines berechtigten Interesses seitens HESSE LICHT&WÄRME, auf Verlangen über den Verbleib der Ware Rechenschaft abzulegen.

3. Der Käufer verpflichtet sich, die in 1 und 2 genannten Verpflichtungen seinen Abnehmern mit der Verpflichtung zur entsprechenden Weitergabe aufzuerlegen. Werden ihm Verstöße seiner Abnehmer gegen diese Verpflichtungen bekannt, wird er HESSE LICHT&WÄRME hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

 

XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen HESSE LICHT&WÄRME und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens ist, ist Rheda-Wiedenbrück ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dies gilt auch für Urkunden, Wechsel- und Scheck Prozesse.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.